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Fahrkostenregelung für Patienten

Grundsätzlich gilt: Fahrten zur ambulanten Behandlung mit dem Taxi muss sich der Patient von seiner Krankenkasse vorher schriftlich genehmigen lassen. In aller Regel sind Fahrten zur ambulanten Behandlung von den Kassen genehmigt, wenn der Patient den Pflegegrad 3 und einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BL" bzw. den Pflegegrad 4 oder 5 besitzt. Patienten die sich einer Chemo- oder Bestrahlungstherapie unterziehen müssen, bekommen ihre Fahrten ebenfalls auf Antrag durch ihre Krankenkasse genehmigt. Die gleiche Regelung gilt auch für Fahrten zur Dialyse. Auch in diesen Fällen ist vorher eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
 
Patienten die aus anderen medizinisch zwingend notwendigen Gründen auf einen Krankentransport mit einer Taxi zu einer ambulanten Behandlung angewiesen sind, müssen sich ihre Fahrten ebenfalls  von Ihrer Krankenkasse vorab genehmigen lassen!  Dazu wird der behandelnde Arzt um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Das das zu gehörige vom Arzt auszufüllende Formular gibt es von der Krankenkasse. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor!
 
Die schriftliche Genehmigung ist dem Taxifahrer zu zeigen. Weiterhin hat der Patient einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten selbst zu tragen, mindestens aber 5.- Euro und maximal 10.- Euro für jede Fahrt! Patienten die sich einer Chemo- oder Bestrahlungstherapie unterziehen oder zur Dialyse müssen, brauchen in den meisten Fällen lediglich für die erste und für die letzte Fahrt einer Serienbehandlung ihren Eigenanteil zu entrichten. Bitte klären Sie das vorher mit Ihrer Krankenkasse ab und lassen Sie sich das in der schriftlichen Genehmigung bestätigen!
 
Patienten die ihre Zuzahlungsobergrenze erreicht haben, bekommen auf Antrag von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsausweis ausgestellt, der sie für den Rest des Jahres von jeglicher Zuzahlung ( Praxisgebühr, Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel, Krankengymnastik, Fahrtkosten) befreit! Der oben beschriebene Eigenanteil entfällt dann.
 
Die Zuzahlungsobergrenze erreicht ein Patient nach der Chronikerregelung, wenn er 1 % seines Bruttojahreseinkommens für Medikamente, Praxisgebühr, Anwendungen wie Krankengymnastik, Heil- und Hilfsmittel, aufgewendet hat und das anhand von Quittungen belegen kann! Für alle anderen Patienten gelten 2 % des Bruttojahreseinkommens. Für im Haushalt lebende Angehörige werden entsprechende Freibeträge anerkannt.
 
Der Ablauf ist also folgender: Sie zeigen dem Taxifahrer die schriftliche Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung Ihrer Krankenkasse, es sollte aus dieser Genehmigung ersichtlich sein, wie der Eigenanteil zu handhaben ist. Auf der Rückfahrt vom Arzt nach Hause bringen Sie dem Taxifahrer eine ärztliche Verordnung für eine Krankenbeförderung vom Arzt unterschrieben mit und händigen dem Taxifahrer, diese Verordnung, auch Transport- oder Taxischeinschein genannt, aus. Den Transportschein müssen Sie ebenfalls unterschreiben! Sie müssen beim Taxifahrer Ihren Eigenanteil entrichten und bekommen vom Taxifahrer darüber eine Quittung! Diese Quittung bitte sorgfältig aufbewahren, sie wird später bei der Berechnung der Zuzahlungsobergrenze noch benötigt. Können Sie dem Taxifahrer einen gültigen Befreiungsausweis nach § 61 SGB Teil V vorlegen, entfällt für Sie der Eigenanteil! Hört sich alles komplizierter an als es in Wirklichkeit ist. Bei Serienbehandlungen müssen Sie nicht jedes Mal einen Transportschein mitbringen, sondern nur einmal in der Woche. Darauf müssen dann aber alle Behandlungstermine vermerkt werden. Sie müssen jede Fahrt mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
 
Fahrten für die man keine Genehmigung von der Krankenkasse benötigt: Alle Fahrten zu einer ambulanten Operation die einen stationären Aufenthalt verkürzen oder vermeiden helfen, bei einem Vertragsarzt oder in einer Klink, z.B. Augenklinik.
 
Das gleiche gilt auch für vor- oder nachstationärer ambulanter Behandlung auf Grund einer ambulanten OP. Fahrten in eine Klinik oder in ein Krankenhaus zwecks stationärer Behandlung, müssen nicht vorher genehmigt werden.
 
Das gilt auch für Entlassungsfahrten aus stationärer Behandlung. Sie benötigen aber einen vom Arzt unterschriebenen Krankentransportschein. Sind sie von der Zuzahlung noch nicht befreit, dann müssen Sie auch Ihren Eigenanteil beim Taxifahrer entrichten.
 
Verlegungsfahrten von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus müssen nicht vorher genehmigt werden, sie benötigen lediglich einen Transportschein. Es ist kein Eigenanteil zu zahlen!
 
Arbeitsunfälle und die daraus resultierenden Behandlungen, fallen nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen. Sie sind daher auch nicht genehmigungspflichtig und unterliegen keiner Zuzahlung! Sie benötigen aber einen Transportschein, damit der Taxifahrer mit Ihrer Berufsgenossenschaft abrechnen kann!
 
Schulunfälle unterliegen ebenfalls genau wie Arbeitsunfälle keiner Genehmigungspflicht und keiner Zuzahlung! Auch hier ist ein Transportschein erforderlich um mit dem Rechnungsträger, der Gemeindeunfallversicherung, abzurechnen!
 
Sollten Sie noch weitere Fragen haben rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern.
  Telefon: 03647 41 33 73

 

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