Fahrkostenregelung für Patienten
Grundsätzlich gilt: Fahrten zur ambulanten Behandlung
mit dem Taxi muss sich der Patient von seiner Krankenkasse
vorher schriftlich genehmigen lassen. In aller Regel sind
Fahrten zur ambulanten Behandlung von den Kassen genehmigt,
wenn der Patient den Pflegegrad 3 und einen Behindertenausweis mit dem
Merkzeichen "aG", "BL" bzw. den Pflegegrad 4 oder 5 besitzt.
Patienten die
sich einer Chemo- oder Bestrahlungstherapie unterziehen
müssen, bekommen ihre Fahrten ebenfalls auf Antrag durch
ihre Krankenkasse genehmigt. Die gleiche Regelung gilt auch
für Fahrten zur Dialyse. Auch in diesen
Fällen ist vorher eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse
erforderlich.
Patienten die aus anderen medizinisch zwingend notwendigen
Gründen auf einen Krankentransport mit einer Taxi zu einer
ambulanten Behandlung angewiesen sind, müssen sich ihre
Fahrten ebenfalls von Ihrer Krankenkasse vorab genehmigen
lassen! Dazu wird der behandelnde Arzt um eine schriftliche
Stellungnahme gebeten. Das das zu gehörige vom Arzt auszufüllende
Formular gibt es von der Krankenkasse. Der Gesetzgeber sieht
diese Möglichkeit ausdrücklich vor!
Die schriftliche Genehmigung ist dem Taxifahrer zu zeigen.
Weiterhin hat der Patient einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten
selbst zu tragen, mindestens aber 5.- Euro und maximal 10.-
Euro für jede Fahrt! Patienten die sich einer Chemo- oder
Bestrahlungstherapie unterziehen oder zur Dialyse müssen,
brauchen in den meisten Fällen lediglich für die
erste und für die letzte Fahrt einer Serienbehandlung
ihren Eigenanteil zu entrichten. Bitte klären Sie das
vorher mit Ihrer Krankenkasse ab und lassen Sie sich das in
der schriftlichen Genehmigung bestätigen!
Patienten die ihre Zuzahlungsobergrenze erreicht haben,
bekommen auf Antrag von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsausweis
ausgestellt, der sie für den Rest des Jahres von jeglicher
Zuzahlung ( Praxisgebühr, Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel,
Krankengymnastik, Fahrtkosten) befreit! Der oben beschriebene
Eigenanteil entfällt dann.
Die Zuzahlungsobergrenze erreicht ein Patient nach der Chronikerregelung,
wenn er 1 % seines Bruttojahreseinkommens für Medikamente,
Praxisgebühr, Anwendungen wie Krankengymnastik, Heil-
und Hilfsmittel, aufgewendet hat und das anhand von Quittungen
belegen kann! Für alle anderen Patienten gelten 2 % des
Bruttojahreseinkommens. Für im Haushalt lebende Angehörige
werden entsprechende Freibeträge anerkannt.
Der Ablauf ist also folgender: Sie zeigen dem Taxifahrer
die schriftliche Genehmigung für Fahrten zur ambulanten
Behandlung Ihrer Krankenkasse, es sollte aus dieser Genehmigung
ersichtlich sein, wie der Eigenanteil zu handhaben ist. Auf
der Rückfahrt vom Arzt nach Hause bringen Sie dem Taxifahrer
eine ärztliche Verordnung für eine Krankenbeförderung
vom Arzt unterschrieben mit und händigen dem Taxifahrer,
diese Verordnung, auch Transport- oder Taxischeinschein genannt,
aus. Den Transportschein müssen Sie ebenfalls unterschreiben!
Sie müssen beim Taxifahrer Ihren Eigenanteil entrichten
und bekommen vom Taxifahrer darüber eine Quittung! Diese
Quittung bitte sorgfältig aufbewahren, sie wird später
bei der Berechnung der Zuzahlungsobergrenze noch benötigt.
Können Sie dem Taxifahrer einen gültigen Befreiungsausweis
nach § 61 SGB Teil V vorlegen, entfällt für
Sie der Eigenanteil! Hört sich alles komplizierter an
als es in Wirklichkeit ist. Bei Serienbehandlungen müssen
Sie nicht jedes Mal einen Transportschein mitbringen, sondern
nur einmal in der Woche. Darauf müssen dann aber alle
Behandlungstermine vermerkt werden. Sie müssen jede Fahrt
mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Fahrten für die man keine Genehmigung von
der Krankenkasse benötigt: Alle Fahrten zu einer ambulanten
Operation die einen stationären Aufenthalt verkürzen
oder vermeiden helfen, bei einem Vertragsarzt oder in einer
Klink, z.B. Augenklinik.
Das gleiche gilt auch für vor- oder nachstationärer
ambulanter Behandlung auf Grund einer ambulanten OP. Fahrten
in eine Klinik oder in ein Krankenhaus zwecks stationärer
Behandlung, müssen nicht vorher genehmigt werden.
Das gilt auch für Entlassungsfahrten aus stationärer
Behandlung. Sie benötigen aber einen vom Arzt unterschriebenen
Krankentransportschein. Sind sie von der Zuzahlung noch nicht
befreit, dann müssen Sie auch Ihren Eigenanteil beim Taxifahrer
entrichten.
Verlegungsfahrten von einem Krankenhaus
in ein anderes Krankenhaus müssen nicht vorher genehmigt
werden, sie benötigen lediglich einen Transportschein.
Es ist kein Eigenanteil zu zahlen!
Arbeitsunfälle und die daraus resultierenden
Behandlungen, fallen nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen.
Sie sind daher auch nicht genehmigungspflichtig und unterliegen
keiner Zuzahlung! Sie benötigen aber einen Transportschein,
damit der Taxifahrer mit Ihrer Berufsgenossenschaft abrechnen
kann!
Schulunfälle unterliegen ebenfalls
genau wie Arbeitsunfälle keiner Genehmigungspflicht und
keiner Zuzahlung! Auch hier ist ein Transportschein erforderlich
um mit dem Rechnungsträger, der Gemeindeunfallversicherung,
abzurechnen!
Sollten Sie noch weitere Fragen haben rufen Sie uns an,
wir helfen Ihnen gern.
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